BE.2025.3-EZO3 15/18 (u.a. hierzu) den Schriftenwechsel in den Hauptverfahren bis zu einem gewissen Punkt zu führen, bevor sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als spruchreif erachtet und erneut darüber entscheidet. Es ist jedoch darauf zu achten, den Aufwand (für beide Parteien) möglichst gering zu halten (vgl. vorne E. III. 2.b). Der Gesuchsteller hat jedenfalls das Recht, sich zur Eingabe des Beklagten anschliessend im Rahmen des unbedingten Replikrechts (Art. 53 Abs. 3 ZPO) zu äussern (wie der Beklagte seinerseits auf die Eingabe des Gesuchstellers).