FUHRER, a.a.O., KUKO ZPO-JENT-SORENSEN, 3. Aufl., Art. 119 N 12a; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 859 ff., N 861; je m.w.H.). Nicht anzuhören wäre die Gegenpartei hingegen, wenn ein Fall von Art. 99 Abs. 3 ZPO vorläge, was hier nicht zutrifft. Damit ist festzuhalten, dass dem Beklagten im Rahmen der erneut zu beurteilenden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben ist. Es obliegt der Vorinstanz zu entscheiden, ob sich der Beklagte im Rahmen des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu diesen Fragen äussern kann, oder ob sie es als zweckmässiger erachtet,