BGer 4A_471/2020 E. 6). Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Gegenpartei aber zumindest dann Parteistellung einzuräumen, wenn sie zwingend anzuhören ist. Zwingend anzuhören ist sie, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dieses Recht auf Anhörung entspricht demjenigen auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und besteht unabhängig davon, ob die Gegenpartei um die Sicherheitsleistung bereits ersucht hat. Namentlich besteht das Anhörungsrecht dann, wenn mit einem Sicherstellungsbegehren zu rechnen ist (zum Ganzen BGE 139 III 334 E. 4.2;