Zwar hat die Gegenpartei grundsätzlich keine Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und dementsprechend lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen. Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befassten Richter zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft vermag die Gegenpartei zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren beizutragen (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 4A_471/2020 E. 6).