BE.2025.3-EZO3 14/18 4. Es stellt sich somit die Frage, in welchem Rahmen der Beklagte die Behauptungen und Beweismittel zur (aus seiner Sicht bestehenden) Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren gemäss der Aberkennungsklage bzw. negativen Feststellungsklage einbringen kann bzw. muss. Der Gesuchsteller geht offenbar davon aus, im Hauptverfahren sei der Schriftenwechsel mindestens bis zur Replik durchzuführen und erst anschliessend sei über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (Beschwerde, N 5 f.).