55 Abs. 1 ZPO verletzt. Nachdem im Beschwerdeverfahren die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. das Einholen einer Stellungnahme des Beklagten wegen des Novenverbots (vgl. vorne E. II. 3.a) nicht möglich ist, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. sogleich E. III. 4).