Insbesondere kann nicht gesagt werden, eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, würde die Prozesse bei vernünftiger Überlegung nicht führen, zumal es sich jeweils um sehr hohe Forderungen handelt. Der Gesuchsteller hat daher zu Recht vorgebracht, die Vorinstanz habe die Behauptungsund Beweislastregeln bzw. den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt.