d) Zusammenfassend liegt keine Konstellation vor, die bereits ohne Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zur Aussichtslosigkeit der Hauptverfahren führt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten und vom Gesuchsteller gerügten Argumente (zumindest derzeit) keine Aussichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen (vgl. vorne E. III.1.a). Insbesondere kann nicht gesagt werden, eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, würde die Prozesse bei vernünftiger Überlegung nicht führen, zumal es sich jeweils um sehr hohe Forderungen handelt.