Die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage ergibt sich daher auch nicht aus der besagten Gerichtsstandsklausel. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob im Hauptverfahren betreffend negative Feststellungsklage der im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund angegebene Überbrückungskreditvertrag vom 13. September 2012 (vgl. Hauptverfahren, kläg.act. 6) ebenfalls eine Gerichtsstandsklausel enthält, zumal dieser Vertrag bisher nicht vorliegt. Zwar ist der Gerichtsstand der Aberkennungsklage am Betreibungsort gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht zwingend (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 83 N 35 m.w.H.; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl.