Damit würde die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts […] wegfallen (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III.3.d). Nachdem allerdings (derzeit) offen ist, ob der Beklagte die entsprechende Einrede im Aberkennungsverfahren erheben wird, kann – wie der Gesuchsteller zutreffend geltend macht (Beschwerde, N 33) – dieses Argument auch nicht dazu verwendet werden, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Aberkennungsverfahren ohne vorgängige Stellungnahme des Beklagten als "aussichtslos" zu bezeichnen (vgl. auch KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl. Art. 83 N 7). Die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage ergibt sich daher auch nicht aus der besagten Gerichtsstandsklausel.