Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte (s)einen Anspruch betreibungsweise geltend macht, nicht schlüssig folgern, er habe nicht bereits zuvor auf die Rückzahlung der (betriebenen) Darlehen verzichtet bzw. einen Gegenwert in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück erhalten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Gesuchsteller im Hauptverfahren zwei Zeugen für seine Sachdarstellung benannt und weitere Beweisofferten vorbehalten hat (Klage, N 23, 28). Gestützt auf diese Begründung der Vorinstanz können die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in den Hauptverfahren daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden.