Auch wenn man nicht so weit gehen will, kann aus den Betreibungen des Beklagten an sich mit Blick auf den Bestand der betriebenen Forderungen nichts abgeleitet werden, zumal auch nicht bestehende, verjährte oder bereits getilgte Forderungen betrieben werden können. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte (s)einen Anspruch betreibungsweise geltend macht, nicht schlüssig folgern, er habe nicht bereits zuvor auf die Rückzahlung der (betriebenen) Darlehen verzichtet bzw. einen Gegenwert in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück erhalten.