werden. b) Die Vorinstanz argumentierte weiter, der Behauptung, der Beklagte habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle in der Türkei erhalten habe, stünden die vorliegenden Betreibungen diametral gegenüber (vi-Entscheide UP, E. III.3.c). Der Gesuchsteller macht geltend, eine solche Argumentation sei zirkelschlüssig, denn diesfalls müsste jede Aberkennungsklage und jede negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als aussichtslos beurteilt werden, weil solche immer eine vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung zum Gegenstand hätten (Beschwerde, N 28).