Dies gilt umso mehr als er für seine Sachdarstellung im Hauptverfahren verschiedene Beweise offeriert und im Bestreitungsfall weitere in Aussicht gestellt hat (Klage, N 13, 16, 22, 27 f.). Sodann ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei der aktenkundigen Zession vom 20. Dezember 2013 (betreffend die Aberkennungsklage) um ein Insichgeschäft handelt, nachdem der Beklagte diese sowohl für sich als auch für die E.__ AG unterzeichnet hat (vgl. Rö-Verfahren, gläub. act. 4; vgl. auch HR-Auszug in Hauptverfahren, kläg.act. 8). In diesem Kontext kann somit jedenfalls ohne Einholung zumindest einer Stellungnahme des Beklagten nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen