Jedenfalls ist aus der Tatsache, dass der Konkurs über die E.__ im März 2017 mangels Aktiven eingestellt und das Konkursverfahren in nur vier Monaten durchgeführt wurde, nicht zwingend zu schliessen, die Behauptung des Gesuchstellers, die Zessionen seien rückdatiert worden, sei unglaubhaft. Dies gilt umso mehr als er für seine Sachdarstellung im Hauptverfahren verschiedene Beweise offeriert und im Bestreitungsfall weitere in Aussicht gestellt hat (Klage, N 13, 16, 22, 27 f.).