Zession der Forderungen am 20. Dezember 2013 die E.__ AG (zumindest damals noch) in ihrer Buchhaltung über entsprechende Gegenwerte (wie Bankkontoguthaben oder Forderungen gegenüber dem Beklagten) hätte verfügen müssen (Beschwerde, N 14; vgl. dazu auch Klage N 22 samt Beweisofferten), selbst wenn später eine (allenfalls heute nicht mehr nachvollziehbare) Ausbuchung erfolgt wäre. Jedenfalls ist aus der Tatsache, dass der Konkurs über die E.__ im März 2017 mangels Aktiven eingestellt und das Konkursverfahren in nur vier Monaten durchgeführt wurde, nicht zwingend zu schliessen, die Behauptung des Gesuchstellers, die Zessionen seien rückdatiert worden, sei unglaubhaft.