3.a) Die Vorinstanz erachtete zunächst das Vorbringen des Gesuchstellers, dass die vom Beklagten geltend gemachten Zessionen (falls diese wirklich existierten) rückdatiert worden seien, als nicht glaubhaft. Sie ging davon aus, dass wenn die Forderung der E.__ AG nicht vor deren Konkurseröffnung zediert worden wäre, sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren mit einer solch hohen Forderung nicht mangels Aktiven eingestellt worden wäre. Auch wäre der Konkurs nicht innert nur rund vier Monaten durchgeführt worden (vi-Entscheide UP, E. III.3c). Zwar hat diese Betrachtungsweise etwas für sich. Indessen ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass bei einer