Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass bei einer Aberkennungsklage und/oder einer negativen Feststellungsklage, in denen der Kläger bzw. Schuldner gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, grundsätzlich der Beklagte bzw. Gläubiger die Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren darzulegen bzw. glaubhaft zu machen hat, was bedingt, dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wird. Allerdings sind ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar, bei denen ohne Mitwirkung des Beklagten klar ist, dass Aussichtslosigkeit vorliegt, so etwa, wenn die 20-tägige Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage klarerweise verpasst ist oder