Indessen gilt dies nur für geltend gemachte Ansprüche (vgl. auch WUFFLI, a.a.O., N 365). Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. D.h. der Schuldner ist der Kläger und der Gläubiger der Beklagte. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die