Es widerspricht dem Gebot der prozessualen Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV), wenn dem Gesuchsteller und/oder seinem Anwalt kostenintensive Schritte zugemutet werden, ohne dass über das Gesuch entschieden und damit Klarheit in Bezug auf das Kostenrisiko geschaffen wird (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 412 f. m.w.H.). Damit hat grundsätzlich der Kläger bereits in der Klageschrift bzw. dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen, um die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen. Indessen gilt dies nur für geltend gemachte Ansprüche (vgl. auch WUFFLI, a.a.