b) Nach Art. 8 ZGB hat – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist im Grundsatz üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit (gewöhnlich) auch der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (vgl. vorne E. III. 1.a). Sodann sollte das Gericht möglichst umgehend nach Erhalt des Gesuchs entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Es widerspricht dem Gebot der prozessualen Fairness (Art.