vgl. dazu auch Klage N 24-25). Indem die Vorinstanz die besonderen Parteirollen bei der Aberkennungsklage und negativen Feststellungsklage nicht berücksichtigt habe, habe sie überdies den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt (Beschwerde, N 9-10).