Es liege deshalb nicht an ihm, in der ersten Eingabe den Sachverhalt umfassend und substantiiert zu behaupten und alle Beweismittel zu offerieren. Entweder hätte die Vorinstanz zunächst die Klageantwort (und die Replik) einholen und erst dann über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden oder ihm mitteilen müssen, dass sie bereits aufgrund der Klage über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden wolle und durch Ansetzen einer gesonderten Frist die Möglichkeit zur Ergänzung des Gesuchs betreffend Aussichtlosigkeit geben müssen. Andernfalls sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, N 4-8; vgl. dazu auch Klage N 24-25).