Wenn die Forderung der E.__ AG nicht vor deren Konkurseröffnung an den Beklagten zediert worden wäre, wäre sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren nicht mangels Aktiven eingestellt worden. Mit einer solchen hohen Forderung wäre zudem das Konkursverfahren nicht innert dieser kurzen Zeit vom 29. November 2016 bis 6. März 2017 durchgeführt worden. Der Behauptung, der Beklagte habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle in Türkei erhalten habe, stehe die vorliegende Betreibung diametral gegenüber. Mit dieser mache der Beklagte seinen Anspruch geltend. Von einem Verzicht könne daher keine Rede sein.