Die Vorinstanz erachtete die negative Feststellungsklage als aussichtslos, weil der Gesuchsteller mit Ausnahme des Zahlungsbefehls sowie des Handelsregisterauszugs der E.__ AG keine weiteren Unterlagen über die betriebene Forderung eingereicht habe. Er habe sodann nicht bestritten, dannzumal den entsprechenden Kreditbetrag erhalten zu haben. Wenn die Forderung der E.__ AG nicht vor deren Konkurseröffnung an den Beklagten zediert worden wäre, wäre sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren nicht mangels Aktiven eingestellt worden.