BE.2025.3-EZO3 9/18 Überbrückungskredit E.__ AG mit dem Gesuchsteller vom 13. September 2012, zediert an ihn (den Beklagten) am 20. Dezember 2012, geltend (vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage E. III. 3.a). In seiner Klageschrift bestreite der Gesuchsteller, dass die betriebene Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst Zins auf einer Überbrückungskredit-Ver- einbarung vom 13. Februar 2013 (recte: 2012) zwischen der E.__ AG (und ihm) beruhe und dass diese bestrittene Forderung am 20. Dezember 2012 an den Gesuchsteller (recte: Beklagten) abgetreten worden sei.