bb) Gegenstand der vom Gesuchsteller angehobenen negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (OV.2024.20-[…]) ist die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst 5% Zins seit 14. Dezember 2022 (Betreibung Nr. 1.1.__ ; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes 1 vom 14. Dezember 2022; vgl. vorne E. I. 1.a Abs. 1). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, laut dem im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsgrund mache der Beklagte einen Anspruch aus einer Vereinbarung