Von einem Verzicht könne daher keine Rede sein. Für die Behauptung des allfälligen Miteigentums an einer Parzelle in der Türkei fehlten Belege, zumal auch die Türkei ein Grundbuchamt wie die Schweiz kenne und die Eigentumsverhältnisse in einem Register festgehalten seien. Es wäre dem Gesuchsteller somit möglich gewesen, für diese Behauptung einen amtlichen Beleg einzureichen (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III. 3.c).