Für den Teil der E.__ AG liege eine schriftliche Zession vom 20. Dezember 2013 im Recht (Rö-Verfahren, gläub.act. 4). Wenn die Zession (recte: Forderung) der E.__ AG nicht schon vor deren Konkurseröffnung an den Beklagten zediert worden wäre, wäre sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren nicht mangels Aktiven eingestellt worden. Mit einer solchen hohen Forderung wäre zudem das Konkursverfahren nicht innert dieser kurzen Zeit vom 29. November 2016 bis 6. März 2017 durchgeführt worden.