Die Vorinstanz erachtete die Aberkennungsklage als aussichtslos, weil der Gesuchsteller (zu Recht) nicht geltend mache, er habe seinerzeit keine Kreditbeträge ausbezahlt erhalten. Er verkenne sodann, dass die Hälfte des betriebenen Betrags auf dem Vertrag beruhe, den der Beklagte persönlich mit ihm abgeschlossen habe (und für den es somit keine Zession brauche). Für den Teil der E.__ AG liege eine schriftliche Zession vom 20. Dezember 2013 im Recht (Rö-Verfahren, gläub.act. 4).