HR-Auszug in Hauptverfahren, kläg.act. 8). Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es lägen die Auszahlungsbelege vor, wonach die Kreditsummen von je Fr. 100'000.00 vom Privatkonto des Beklagten bzw. vom Konto der E.__ AG auf ein Konto des Gesuchstellers einbezahlt worden seien (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III. 3.a, m.H.). In der Klageschrift bestreite der Gesuchsteller, dass die betriebene Forderung von Fr. 889'143.18 nebst Zins auf einer