Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, den beigezogenen Rechtsöffnungsakten könne entnommen werden, dass der Beklagte seinen Anspruch aus zwei Verträgen "Überbrückungskredit" geltend gemacht habe. Der eine Vertrag laute auf seinen Namen, der andere auf den Namen der E.__ AG, wobei letztere die Forderung an den Beklagten zediert habe (dabei trat er im Darlehensvertrag und der Zession auch als Vertreter der E.__ AG auf, bei letzterer selbstkontrahierend; vgl. Rö-Verfahren, gläub. act.1, 2 und 4; HR-Auszug in Hauptverfahren, kläg.act.