aa) Gegenstand der vom Gesuchsteller angehobenen Aberkennungsklage (OV.2024.19-[…]) ist die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 899'143.18 nebst 15% Zins seit 17. Februar 2023 (Betreibung Nr. 1.2.__; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes 1 vom 20. Februar 2023; vgl. vorne E. I. 1.a Abs. 2). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, den beigezogenen Rechtsöffnungsakten könne entnommen werden, dass der Beklagte seinen Anspruch aus zwei Verträgen "Überbrückungskredit" geltend gemacht habe.