Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Es gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, weil das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; BGE 141 I 241 E. 3.1; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, 2019, N 845). b) Die Vorinstanz erachtete in beiden Fällen die Mittellosigkeit als ausgewiesen. Hingegen beurteilte sie sowohl die Aberkennungsklage als auch die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als aussichtslos.