Sie sind vielmehr dem Sachrichter zur Beurteilung zu überlassen. Zwar muss der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei namentlich über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (vgl. BGer 5A_842/2011 E. 5.3 m.w.H.; 6B_1093/2010 E. 6.2.2; vgl. auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 363 f.).