BE.2025.3-EZO3 6/18 (beschränkten) Untersuchungsgrundsatzes neue Tatsachenbehauptungen nur bis zum Entscheid berücksichtigt werden können (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPR Band/Nr. 41, 2022, N 286 ff.). Nicht zu berücksichtigen sind sodann die (neuen) Ausführungen des Gesuchstellers in der Beschwerde (BE/1) unter N 16-27 sowie teilweise unter N 34.