b) Der Gesuchsteller reichte mit der Beschwerde neu die mit den Wiedererwägungsgesuchen eingereichten Unterlagen ein (Beilagen 1-6 zu BE/1). Diese Noven sind aufgrund des Novenverbots unbeachtlich, soweit sie für den Verfahrensausgang nicht ohnehin irrelevant sind. Daran ändert auch nichts, dass diese Akten schon vor Vorinstanz in den Wiedererwägungsgesuchen eingereicht wurden, da sie nach Versand der beiden Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden und bei Geltung des