Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts – die für den Entscheid relevante Tatsachen betreffen muss – kann im Beschwerdeverfahren nur gerügt werden, wenn sie "offensichtlich" ist, was die sogenannte Kognition (Überprüfungsbefugnis) der Beschwerdeinstanz beschränkt. Denn offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist; der blosse Umstand, dass eine andere Betrachtung ebenfalls möglich wäre, genügt hingegen nicht.