BE.2025.3-EZO3 5/18 Beweismass und der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs; von den Tatfragen (oder Sachverhaltsfragen) erfasst sind u.a. die Beweiswürdigung sowie die Feststellung der natürlichen Kausalität und des Schadenumfangs. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts – die für den Entscheid relevante Tatsachen betreffen muss – kann im Beschwerdeverfahren nur gerügt werden, wenn sie "offensichtlich" ist, was die sogenannte Kognition (Überprüfungsbefugnis) der Beschwerdeinstanz beschränkt.