c) Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten und der Rechtsöffnungsakten (OV.2024.19-[…], OV.2024.20-[…], SZ.2024.113-[…], UP.2024.160-[…], UP.2024.161- […], RM.2025.1-[…], RM.2025.2-[…] und SS.2024.54-[…]; vgl. BE/4) reichte die verfahrensleitende Vorrichterin am 3. Februar 2025 eine Aktennotiz und zwei E-Mails des Beklagten vom 30./31. Januar 2025 samt Beilagen ein (BE/5). Diese Akten wurden dem Gesuchsteller am 5. Februar 2025 mit dem Hinweis zugestellt, dass eine allfällige Stellungnahme innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre (BE/6). Innert erstreckter Frist äusserte sich der Gesuchsteller am 19. März 2025 dazu (B/11). II.