Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Bezahlung der verfügten Kostenvorschüsse (Verfahren RM.2025.1-[…] und RM.2025.2-[…] [Wiedererwägungsverfahren]). In der Folge teilte die verfahrensleitende Richterin dem Gesuchsteller mit, das mit der Beurteilung der Wiedererwägungsgesuche zugewartet werde, bis die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend unentgeltliche Rechtspflege formell rechtskräftig beurteilt seien (Wiedererwägungsverfahren, je act. 2).