SchKG von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die Betreibung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig einzustellen sei (Verfahren SZ.2024.114-[…]). Erscheine die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so sei die Betreibung nach Anhörung der Parteien vorläufig einzustellen. In der Folge verzichtete sie auf die Fristansetzung an den Beklagten bis zur Rechtskraft des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die negative Feststellungsklage und wies das Betreibungsamt 2 an, die Lohnpfändung des Gesuchstellers aufrechtzuhalten, aber mit der Verteilung an den Beklagten zuzuwarten (Hauptverfahren, act. 4, S. 2).