Bezüglich der Betreibung Nr. 1.2. trat die Einzelrichterin mit Entscheid vom 6. Januar 2025 auf das vorsorgliche Massnahmengesuch nicht ein, weil mit der Aberkennungsklage bis zu einem gerichtlichen Entscheid weitere Betreibungshandlungen nicht möglich seien (Verfahren SZ.2024.113-[…], act. 4). Bezüglich der Betreibung Nr. 1.1.__ hielt die Verfahrensleiterin fest, dass für die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die Betreibung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig einzustellen sei (Verfahren SZ.2024.114-[…]).