1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst Zins zu 5% seit 14. Dezember 2022, die der Beklagte in der nach wie vor hängigen Betreibung Nr. 1.1.__ des Betreibungsamts 1 vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Kläger geltend macht, nicht besteht. 2. Es sei das Betreibungsamt 2 anzuweisen, die Betreibung Nr. 1.1 des Betreibungsamts 1 vom 14. Dezember 2022 einzustellen und aus dem Betreibungsregister zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.