Rechtsbegehren Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG (OV.2024.19-[…]): 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 899'143.18 zzgl. 15% Verzugszins auf Fr. 200'000.00 seit 17. Februar 2023, für welche dem Beklagten mit dem Entscheid des Kreisgerichts […] vom 20. November 2024 (Geschäfts-Nr. SS.2024.54) die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, nicht besteht. 2. Es sei die Kostenregelung des Entscheids des Kreisgerichts […] vom 20. November 2024 (Geschäfts-Nr. SS.2024.54) gemäss Dispositiv-Ziff.