8). Nachdem der Rechtöffnungsrichter diesem Ansinnen nicht nachkam und lediglich eine nicht erstreckbare Notfrist von zehn Tagen zur materiellen Stellungnahme gewährte (Rö-Verfahren, act. 9), erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2024 Beschwerde beim Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen (Rö-Verfahren, act. 10, 10/1 und 10/2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab (BGer 5A_91/2024). In der Folge schrieb der Einzelrichter für Beschwerden SchKG die bei ihm anhängige