Der Gesuchsteller machte im Rechtsöffnungsverfahren geltend, der Zahlungsbefehl sei unzulässigerweise per öffentlicher Bekanntmachung zugestellt worden und die Betreibung deshalb nichtig oder eventualiter ungültig (Rö-Verfahren, act. 3). Der Gesuchsteller hatte zuvor die Ediktalzustellung der Zahlungsbefehle Nr. 1.1.__ und Nr. 1.2.__ zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde und darauf beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos angefochten und war schliesslich am 8. Februar 2024 mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangt (Rö-Verfahren, act. 3, S. 3, gläub.act. 5, schuld.act. 2 und 3).