b) Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 gelangte der Beklagte an das Kreisgericht […] und ersuchte in der von ihm gegen den Gesuchsteller angehobenen Betreibung Nr. 1.2.__ um provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 200'000.00 und die bis zum 16. Februar 2023 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 699'143.18, nebst 15% Zins auf den vorgenannten Beträgen seit 17. Februar 2023 (Rö-Verfahren, act. 1). Der Gesuchsteller machte im Rechtsöffnungsverfahren geltend, der Zahlungsbefehl sei unzulässigerweise per öffentlicher Bekanntmachung zugestellt worden und die Betreibung deshalb nichtig oder eventualiter ungültig (Rö-Verfahren, act. 3).