{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "f89f9c9bdcf0c60379b2e5e05f639590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nDamit ist festzuhalten, dass dem Beklagten im Rahmen der erneut zu beurteilenden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben ist. Es obliegt der Vorinstanz zu\nentscheiden, ob sich der Beklagte im Rahmen des Verfahrens betreffend unentgeltliche\nRechtspflege zu diesen Fragen äussern kann, oder ob sie es als zweckmässiger erachtet,\n\nBE.2025.3-EZO3 15/18\n(u.a. hierzu) den Schriftenwechsel in den Hauptverfahren bis zu einem gewissen Punkt zu\nführen, bevor sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als spruchreif erachtet und\nerneut darüber entscheidet. Es ist jedoch darauf zu achten, den Aufwand (für beide Parteien) möglichst gering zu halten (vgl. vorne E. III. 2.b). Der Gesuchsteller hat jedenfalls\ndas Recht, sich zur Eingabe des Beklagten anschliessend im Rahmen des unbedingten\nReplikrechts (Art. 53 Abs. 3 ZPO) zu äussern (wie der Beklagte seinerseits auf die Eingabe des Gesuchstellers). Zumindest im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wo\nder (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz gilt, können im Rahmen dieser Stellungnahmen auch neue Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 219 ZPO).\n\n5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzlichen Entscheide\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege sind aufzuheben. Mangels Spruchreife ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), damit die verfahrensleitende Richterin den Beklagten vorerst in geeigneter Form zu den Fragen der Mittelosigkeit und der Aussichtslosigkeit anhört, bevor sie erneut über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet.\n\nIV.\n\n1.a) Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nur das (erstinstanzliche) Bewilligungsverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für\ndas Rechtsmittelverfahren können hingegen Gerichtskosten erhoben werden (BGE 140 III\n501 E 4.3.2; 137 III 470 E. 6). Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 vorliegend der Staat (Art. 106 Abs. 1 ZPO\ni.V.m. Art. 10 Ziff. 211 GKV).\n\nb) Die Frage der Parteikosten ist nicht explizit gesetzlich geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer im Fall des Obsiegens so zu behandeln wie in jedem anderen Fall des Obsiegens, d.h. es ist ihm eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 f.;\n140 III 501 E 4.3.2). Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdeführer daher für seine Parteikosten im Beschwerdeverfahren vom Staat zu entschädigen.\nAngemessen erscheinen Fr. 800.00 (inkl. Barauslagen).\n\nBE.2025.3-EZO3 16/18\n2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).\n\nBE.2025.3-EZO3 17/18\nEntscheid\n\n1. Die Entscheide der verfahrensleitenden Richterin der 1./2. Abteilung, Kreisgericht […]\n(UP.2024.160-[…] und UP.2024.161-[…]), vom 6. Januar 2025 werden aufgehoben\nund die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 trägt der Staat.\n\n3. Der Staat entschädigt A.__ für seine Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit\nFr. 800.00.\n\n"}