{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). 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Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nd) Zusammenfassend liegt keine Konstellation vor, die bereits ohne Einholung einer\nStellungnahme des Beklagten zur Aussichtslosigkeit der Hauptverfahren führt. Vielmehr\nist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten und vom Gesuchsteller gerügten Argumente (zumindest derzeit) keine Aussichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen (vgl. vorne E. III.1.a). Insbesondere kann nicht gesagt\nwerden, eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, würde die Prozesse bei vernünftiger Überlegung nicht führen, zumal es sich jeweils um sehr hohe Forderungen handelt.\nDer Gesuchsteller hat daher zu Recht vorgebracht, die Vorinstanz habe die Behauptungsund Beweislastregeln bzw. den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt.\nNachdem im Beschwerdeverfahren die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. das Einholen einer Stellungnahme des Beklagten wegen des Novenverbots (vgl. vorne E. II. 3.a)\nnicht möglich ist, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. sogleich E. III. 4).\n\nBE.2025.3-EZO3 14/18\n4. Es stellt sich somit die Frage, in welchem Rahmen der Beklagte die Behauptungen\nund Beweismittel zur (aus seiner Sicht bestehenden) Aussichtslosigkeit der klägerischen\nRechtsbegehren gemäss der Aberkennungsklage bzw. negativen Feststellungsklage einbringen kann bzw. muss. Der Gesuchsteller geht offenbar davon aus, im Hauptverfahren\nsei der Schriftenwechsel mindestens bis zur Replik durchzuführen und erst anschliessend\nsei über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (Beschwerde, N 5 f.).\n\nZwar hat die Gegenpartei grundsätzlich keine Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und dementsprechend lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht nach\nrichterlichem Ermessen. Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befassten\nRichter zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft vermag die Gegenpartei zur\nAbklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren beizutragen (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer\n4A_471/2020 E. 6). Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Gegenpartei aber zumindest dann Parteistellung einzuräumen, wenn sie zwingend anzuhören\nist. Zwingend anzuhören ist sie, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der\nSicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO).\nDieses Recht auf Anhörung entspricht demjenigen auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29\nAbs. 2 BV und besteht unabhängig davon, ob die Gegenpartei um die Sicherheitsleistung\nbereits ersucht hat. Namentlich besteht das Anhörungsrecht dann, wenn mit einem\nSicherstellungsbegehren zu rechnen ist (zum Ganzen BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer\n4A_406/2022 E. 1; 4A_471/2020 E. 6; 4A_681/2010 E. 1.6; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER\nZPO, 2021, Art. 119 N 4, 7 m.w.H.), wobei die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Gesuchsteller stets als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 99\nAbs. 1 lit. b ZPO erscheinen lässt. Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch\nanzuhören (zum Ganzen vgl. DIKE ZPO-HUBER, 3. Aufl., Art. 119 N 23; EMMEL, a.a.O.,\nArt. 119 N 13b; FUHRER, a.a.O., KUKO ZPO-JENT-SORENSEN, 3. Aufl., Art. 119 N 12a;\nWUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 859 ff., N 861; je m.w.H.). Nicht anzuhören wäre die Gegenpartei hingegen, wenn ein Fall von Art. 99 Abs. 3 ZPO vorläge, was hier nicht zutrifft.\n\n"}